Nachfolgend haben wir für die Unternehmen und Beschäftigten der Region einen Überblick über die derzeit möglichen finanziellen Hilfen (Stand 18.03.2020) zusammengestellt:
Die Corona-Krise mitsamt allen präventiven Maßnahmen belastet Unternehmen und deren Mitarbeiter massiv. Zur Abfederung von Umsatz- und Einnahmerückgängen bzw. finanziellen Engpässen und Konsequenzen für die Beschäftigten bieten die Bundes- und Landesregierung Rheinland-Pfalz verschiedene Hilfen an.
Bund und Land Rheinland-Pfalz werden – abhängig von den Entwicklungen – ihre Angebote sukzessive überprüfen und anpassen. Laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz wird in Kürze ein Hilfsfonds für kleinere Unternehmen aufgelegt.
Kurzarbeit
Gelockerte Voraussetzungen bei Beantragung
Unternehmen können nunmehr unter gelockerten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen. Das bedeutet:
• Absenkung des Quorums für Kurzarbeit auf mindestens 10 Prozent der Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen sein müssen
• teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
• Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
• vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
Zur Anzeige von Kurzarbeit bzw. zur Beantragung von Kurzarbeitergeld nehmen Unternehmen Kontakt zum Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit vor Ort auf.
Alle tagesaktuell relevanten Informationen gibt die Arbeitsagentur unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Verdienstausfall
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Im Falle eines Tätigkeitsverbots (z.B. Quarantäne) wegen des Corona-Virus kann eine Entschädigung beantragt werden. Zuständig in Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau. Ansprechpartner ist Herr Jürgen Schwalie, Telefon 06431/26-460, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Details zu Tätigkeitsverboten und Verdienstausfall auf der Homepage des LSJV Landau: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/
Liquiditätssicherung
Liquiditätssicherung durch Bürgschaften
Für Risikoübernahmen stehen sowohl die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH als auch die Investitions- und Strukturbank (ISB) zur Verfügung.
Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH:
Die Bürgschaftsbank hat im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung die Bürgschaftsobergrenze für alle Finanzierungsanlässe auf 2,5 Mio. Euro angehoben. Durch die Schaffung einer Eigenkompetenz für Bürgschaften bis 250.000,- Euro soll die Bearbeitungsgeschwindigkeit nochmals erhöht werden. Die Bürgschaftsquote beträgt dabei bis zu 80 %. Erreichbar ist die Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer: 06131 62915-65, per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! sowie über das Finanzierungsportal: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB):
Für Bürgschaften über 2,5, Mio. Euro ist die ISB zuständig. Dabei können bei Betriebsmittelkrediten nunmehr auch bis zu 80 % beantragt werden.
Beratungshotline:Für alle Fragen zu den Finanzierungsmöglichkeiten der ISB sind die Expertinnen und Experten der ISB unter der zentralen Beratungshotline 06131 6172-1333 sowie per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar. Die Beratungshotline ist von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr besetzt.
Bitte nutzen Sie vorzugsweise die Anfragemöglichkeit per E-Mail oder den Rückrufservice auf der ISB-Homepage, da aufgrund des hohen Informationsbedarfes Engpässe bei der Annahme der telefonischen Anfragen zu erwarten sind.
Liquiditätesicherung durch die KfW Bankengruppe:
Auch die KfW hat ihre Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten angesichts der sich stellenden Herausforderungen erweitert. Die jeweils aktuellen Instrumente finden Sie unter www.kfw.de.
Die Bank informiert unter Tel. 0800 539 9001.
WICHTIG: Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Ihre Begleitung ist bei der Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten unerlässlich.
Steuerliche Erleichterungen
Liquiditätsverbesserung durch Stundung
Zur Steigerung der Liquidität bei Unternehmen werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Im Einzelnen gilt:
• Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert: Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
• Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
• Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.